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von Thomas Lebendig 03 Jan., 2021
Die letzte Änderung der WEG Reform trat am 01.07.2007 in Kraft. Daraus entstanden jedoch Rechtsfragen, die gesetzlich nicht verankert waren, sodass diese letztlich durch den BGH geklärt wurden. Offene Fragen und Probleme sollten nun mit der neuen WEG Reform mit dem 01.12.20 in Kraft treten. Das Hauptziel --> Vereinfachung und Durchführung von Beschlüssen Nachstehend liste ich einen Großteil der Änderungen auf und gehe auf einige Punkte ausführlicher ein: 1. zertifizierter Verwalter Demnach hat jeder Eigentümer das Recht einen zertifizierten Verwalter zu bestellen. wer ist zertifiziert? 1. mit einem entsprechenden Abschluss vor der IHK 2. mit einer Ausbildung in dem Bereich Die Fortbildungsverpflichtung bleibt davon unberührt, sodass weiterhin innerhalb von 3 Jahren 20 Zeitstunden Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen abzuhalten sind. Der Anspruch zur Bestellung eines zertifizierten Verwalters gilt zum ersten Mal ab dem 01.12.2022, damit noch ausreichend Zeit für die Entwicklung und Einführung des Zertifizierungsverfahrens bleibt. Bereits bestellte Verwalter gelten ab dem 01.12.20 für weitere 3,5 Jahre als zertifizierte Verwalter, damit diese ausreichend Zeit für die Zertifizierung zu haben und um die Prüfungsstellen zu entlasten. Ausgenommen vom Anspruch zur zertifizierten Verwalterbestellung sind kleinere Anlagen mit weniger als 9 Sondereigentumsrechten. Wurde ein Wohnungseigentümer als Verwalter bestellt, muss dieser keine Zertifizierung nachweisen. Wenn allerdings 1/3 der Köpfe danach verlangt, muss ein zertifizierter Verwalter bestellt werden. 2. umfangreichere Befugnise für den Verwalter eine starke umfangreiche Erweiterung der Verwalterbefugnisse wurden letztlich nicht eingeführt. Verwalter können künftig in eigener Verantwortung und ohne eine Beschlussfassung über Maßnahmen entscheiden, die lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und die ferner nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Mit der größe der Anlage wächst auch der Umfang der Maßnahmen, die ein Verwalter eigenverantwortlich ohne Beschlussfassung treffen kann. Dazu zählen bspw.: - Kleinere Reparaturen - Abschluss von Versorgungs- und Dienstleistungsverträgen - Gerichtliche Durchsetzung von Hausgeldforderungen Wobei die Maßnahmen auch im Rahmen von Wertgrenzen oder Maßnahmenkatalogen festgelegt werden können. Zusätzlich können Handlungen des Verwalters auch an die Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder des Beirats geknüpft werden. 3. Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen Künftig hat jeder Wohnungseigentümer ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. 4. die Gemeinschaft als Träge der Verwaltung Der Verwalter ist lediglich das Vertretungs- und Ausführungsorgan. Haben Wohnungseigentümer individuelle Ansprüche gegen den Verwalter, sind diese nicht gegen ihn, sondern gegen die Gemeinschaft zu stellen. Dies gilt insbesondere bei: - Ansprüche auf Einberufung von Eigentümerversammlungen - Erstellung von Vermögensbericht, Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan - Zustimmung zur Erteilung einer vereinbarten Veräußerungszustimmung - Recht zur Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen 5. Vereinfachung von Eigentümerversammlungen und Beschlussfassungen Das Beschlussquorom ist nicht mehr durch das WEG - Gesetz vorgeschrieben, sodass Eigentümerversammlungen nicht mehr erst bei der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlussfähig sind. Dadurch entfallen Zweitversammlungen, sodass Kosten und Aufwand enorm verringert werden können. Wohnungseigentümer dürfen nun auch beschließen, dass Wohnungseigentümer online an der Eigentümerversammlung teilnehmen dürfen. Der Beschluss dazu ist jedoch notwendig! Die Möglichkeit zur Präsenzteilnahme muss bestehen bleiben. Auch reine online Eigentümerversammlungen wird es zukünftig nicht geben. Die Einberufung zur Eigentümerversammlung muss nun nicht mehr in Schriftform erfolgen, es reicht die Textform (bspw. E-mail, Fax). Auch Umlaufbeschlüsse sind jetzt in Textform möglich, sodass zukünftig Abstimmungen auch per E-mail / Handy / App möglich sein werden. Wohnungseigentümer können zukünftig entscheiden, dass Umlaufbeschlüsse mit konkreten Beschlussgegenständen mit Stimmenmehrheit entschieden werden können. Die Einladungsfrist zur Eigentümerversammlung wurde von 2 auf 3 Wochen geändert. Das Protokoll ist unverzüglich nach Beendigung der Versammlung zu erstellen (innerhalb einer Woche). 6. keine Abschaffung der Beschlusssammlung Die Beschlusssammlung wurde nicht abgeschafft! Es sind weiterhin Eintragungen in die Beschlusssammlung einzutragen und zwar unverzüglich. Unverzüglich bedeutet für die Praxis „ohne schuldhaftes Zögern“. Eine Eintragung ist regelmäßig nicht als unverzüglich anzusehen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche erfolgt. Dies gilt auch für die Erstellung der Versammlungsniederschrift gem. § 24 Abs. 6 WEG – neu. Die Wochenfrist sollte auch diesbezüglich eingehalten werden. 7. Entscheidung Kostentragung Es kann nun umfassender über die Kostenverteilung beschlossen werden. Eine einfache Stimmenmehrheit reicht aus, um über die Verteilung der einzelnen Kostenarten bestimmen zu können. 8. flexible Aufstellung des Beirats Die Anzahl der Beiratsmitglieder kann durch die Wohnungseigentümer nun durch Beschluss beliebig festgelegt werden. Vor der Reform lag diese bei 3 Personen. Beiratsmitglieder haften nun nicht mehr bei einfacher Fahrlässigkeit. Sie sind dazu verpflichtet den Verwalter zu überwachen. 9. Abberufung der Verwaltung Verwalter können nun ohne Grund abberufen werden. Spätestens 6 Monate nach Abberufung endet dann der Verwaltervertrag. Den Beschluss über seine Abberufung kann der Verwalter nicht mehr anfechten. 11. Anfechtungsklage Klagen richten sich nun nicht mehr gegen einzelne Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft. 12.Abschaffung von Kostenentscheidungen zu Lasten des Verwalters Bisher konnten Verwaltern bei groben Verschulden Prozesskosten auferlegt werden. Dies ist nun nicht mehr möglich, da Wohnungseigentümer bereits durch materiell – rechtliche Schadensersatzansprüche ausreichend geschützt seien. 13. Vereinbarungsänderung Beschlüsse Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestaltung baulicher Veränderungen können künftig bereits mit einfacher Mehrheit durchgesetzt werden Die Eigentümer, die der Maßnahme zugestimmt haben, haben künftig entsprechend die Kosten zu tragen. In Fällen, in denen die Maßnahme mit mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen wurde, haben alle Wohnungseigentümer die Kosten entsprechend ihres Miteigentumsanteils zu tragen. Geht die bauliche Veränderung jedoch mit unverhältnismäßig hohen Kosten einher, gilt die Regelung zur Kostentragung durch alle Eigentümer nicht. Darüber hinaus ist bei Maßnahmen, deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren, eine Verteilung der Kosten auf sämtliche Eigentümer vorgesehen. Ursprünglich war ein Zehnjahres – Zeitraum vorgeschrieben. Dieser kann nun wohl auch unter Umständen– je nach Maßnahme – überschritten werden. Darüber hinaus erhält künftig jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf ihm, auf eigene Kosten, den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, einen barrierefreien Aus- und Umbau, Zugang zu einem schnelleren Internetanschluss sowie Maßnahmen zum Einbruchschutz zu erlauben. 14. Außenvollmacht für Verwalter Vor der Reform hatten Verwalter im Außenverhältnis keine Vertretungsvollmacht für die Gemeinschaft. In Fällen in denen ein Darlehensvertrag oder ein Grundstückskaufvertrag abgeschlossen werden soll, ist dennoch ein Beschluss des Wohnungseigentümers notwendig. 15. Erweiterung der Sondereigentumsfähigkeit Die Sondereigentumsfähigkeit für Freiflächen, unter anderem auch für Terrassen und Stellplätze wurde mit dem Inkrafttreten der Reform erweitert. 16. Harmonisierung von Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht Mietern von Sondereigentumseinheiten werden nun die Kosten nach den in der WEG geltenden Kostenverteilung auferlegt. Vorher war es im Mietrecht nach Wohnfläche und im WEG nach MEA. Ebenfalls sind von dem Mieter Baumaßnahmen in der Wohnungseigentumsanlage zu dulden. 17. die Jahresabrechnung Verwalter sind nun verpflichtet einen Vermögensbericht nach Ablauf eines Kalenderjahres anzufertigen. Die Instandhaltungsrücklage heißt jetzt "Erhaltungsrücklage"
von Thomas Lebendig 30 Dez., 2020
Seit dem 01.08.18 besteht die Fortbildungspflicht für Immobilienverwalter und Makler. Demnach müssen innerhalb von 3 Jahren 20 Stunden Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen absolviert werden. Erstmals sind diese bis zum 31.12.20 durchzuführen. In unserer Fortbildungsreihe für Immobilienverwalter ging es um folgende Themen: - Wettbewerbsrecht - Aufgabenfelder des Immobilienmanagements - Vertragsrecht - Grundbuchrecht - Wohnungseigentumsgesetz - Mietrecht - Verwaltung und Bewirtschaftung von Mietobjekten - Pflichten des WEG- Verwalters - Verwaltung von Mietobjekten - Lebenszyklus einer Immobilie Jedes Fortbildungsfeld wird mit einem Multiple Choice Test beendet, das mit 80% bestanden werden muss.
von Thomas Lebendig 16 Jan., 2020
Auch wir sind nicht befreit von der Erlaubnis nach § 34c und haben diese für die Verwaltung und auch für die Vermittlung von Immobilien erhalten! Die meisten Anbieter aus der Region haben Sie sich auf einen Schwerpunkt gestützt und entsprechend nur die Erlaubnis für Immobilienverwaltung oder Immobilienvermittlung beantragt. Uns ist es jedoch sehr wichtig, dass wir unseren Kunden ein Gesamtpaket anbieten können, sodass wir die Erlaubnis für beide Aufgabenfelder beantragt und auch erhalten haben!
von Thomas Lebendig 16 Jan., 2020
Sie verwalten Ihre Wohnung, Mehrfamilien- oder Gewerbeobjekt selber & hatten vielleicht auch schon die ein oder andere Übergabe? Ich hoffe, Sie hatten bisher keine Schwierigkeiten & Ihnen wurde das Objekt in einem guten Zustand zurückgegeben! Ich möchte Ihnen hier ein Übergabeprotokoll zur Verfügung stellen, dass Sie bei Ihrer nächsten Übergabe unterstützen soll. (Schreiben Sie uns dafür eine E-Mail auf info@immobilienverwaltung-velbert.de oder rufen Sie unter 02052 - 800353 an, wir lassen es Ihnen dann kurzfristig per e-Mail oder Fax zukommen!) Nun erläutere ich, warum eine ordentliche Übergabe wichtig ist! Ich habe schon so einige Geschichten gehört, von Objekten die in einem katastrophalen Zustand zurück gegeben wurden und der Vermieter nichts machen konnte, da er lediglich die Schlüssel übergeben, aber keine Foto- und schriftliche Dokumentation angefertigt hatte. Wenn es dann um Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geht, sind Sie in der Beweispflicht. Von daher lieber zu viel als zu wenig dokumentieren! mein 1. Tipp: machen Sie von allen Räumlichkeiten Fotos. Es müssen keine super hochwertigen Bilder entstehen. Wichtig ist, dass darauf zu erkennen ist, wie der aktuelle Istzustand des Objektes ist. mein 2. Tipp: alles schriftlich festhalten! Uhrzeit, Datum, beteiligte Personen und von welchen Schlössern wie viele Schlüssel übergeben werden. Gehen Sie alle Räumlichkeiten ab, öffnen und schließen Sie alle Fenster und Türen, um diese auf Funktionalität zu prüfen. Halten Sie den Zustand schriftlich fest. Ob bspw. Bohrlöcher vorhanden sind, ob Tapeten vorhanden sind und welche Wandfarbe aktuell vorhanden ist. Auch die Bodenbeläge und deren Zustand sind festzuhalten. Ob die Wohnung in einem unrenovierten oder frisch renovierten Zustand übergeben wird und verweisen Sie auf Ihre Fotos. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Dokumentation der Zählernummern mit den dazugehörigen Zählerständen für die Nebenkostenabrechnungen. Das Protokoll müssen mit gleichem Wortlaut beide Parteien erhalten. Bei der Rückgabe einer Wohnung muss der Vermieter folgende Punkte nicht dulden: 1. Löcher von Bildern, Spiegeln etc. hat der Mieter wieder zu schließen. 2. Ist eine Fliese bspw. im Laufe der Mietzeit gesprungen, muss der Mieter diese erneuern. Nach Rücksprache kann dies auch durch den Vermietern erneuert werden, der den Aufwand entsprechend in Rechnung stellen kann. 3. im Mietvertrag können zwar keine Schönheitsreparaturen nach festen Intervallen vereinbart werden, jedoch kann bei einer frisch renovierten Wohnung verlangt werden, dass diese bei Auszug (nicht bereits nach einem Jahr) ebenfalls renoviert zurück gegeben wird. Hier kommt es vorallem auf den Zustand bzw. Grad der Abnutzung an. Ebenso kann eine unrenovierte Wohnung ebenfalls unrenoviert zurück gegeben werden! Ich hoffe Ihnen auf diesem Wege weiterhelfen zu können und wünsche viel Erfolg bei den nächsten Objektübergaben! Gerne stehen wir Ihnen auch per E-mail oder telefonisch mit Rat und Tat zur Seite!
von Thomas Lebendig 16 Jan., 2020
Ob man sein Haus selbst verkaufen möchte oder dies an einen Makler o. ä. abgeben möchte, liegt natürlich im eigenen Ermessen. Zieht man sich keinen Fachmann hinzu sind allerdings einige wichtige Dinge zu beachten. Für die Ausgestaltung des Marketings ist vor allem wichtig, wer Ihr Objekt kaufen möchte. Wer ist Ihre Zielgruppe? Handelt es sich bspw. um ein Einfamilienhaus, so sind es meist Familien, die Ihr Objekt bewerben werden. Entsprechend muss fürs Marketing sofern vorhanden bspw. besonders auf die großzügigen Kinderzimmer oder den weitläufigen Garten zum Spielen hervorgehoben und die Bilder ansprechend (im besten Fall als Kinderzimmer gestaltet) hochgeladen werden. Der Käufer entscheidet beim Immobilienkauf zu mehr als 80% aus dem Bauch heraus. Umso wichtiger ist es, dass er sich bei der Besichtigung wohlfühlt und sich ein Leben in diesem Haus direkt vorstellen kann. Oftmals lassen Vermieter bei der Bewertung der eigenen Immobilie auch die Kosten / Aufwendungen eins zu eins mit einfließen, die ihm entstanden sind. Sprich bspw. Kaufpreis + Renovierung + ggf. Vorfälligkeitsentschädigung bei der Bank. Ob dies dem Marktwert entspricht und man ggf. einen höheren Kaufpreis erzielen könnte, oder sich die Immobilie schlechter verkaufen lässt, da der Preis zu hoch ist, bleibt vorerst meist unbedacht. Hierfür muss man wissen wie der Markt funktioniert. An unterschiedlichen Standorten ist auch die Marktlage, sprich die Nachfrage und das Angebot sehr unterschiedlich. Wie der Markt an Ihrem Standort gerade ist, kann hiermit somit nicht beantwortet werden. Für die Immobilienwertermittlung stehen zusätzlich 3 verschiedene Berechnungsverfahren zur Verfügung, anhand derer der Wert einer Immobilie ermittelt wird. Bei Wohnungen gilt das Vergleichswertverfahren. Bei Einfamilienhäusern das Sachwertverfahren. Dieses setzt sich aus dem Bodenwert / Grundstückswert und dem Gebäudewert zusammen. Bei dem Gebäudewert wird ebenfalls berücksichtigt, wann das Objekt errichtet wurde, aber auch, was in den letzten 10 Jahren an Sanierungen oder Renovierungen gemacht wurde. Mehrfamilienhäuser werden mit dem Ertragswertverfahren bewertet. Hier wird vorallem der Mietpreis der Wohnungen mit in die Berechnung mit einbezogen. Wenn Sie den Verkaufspreis ermittelt haben, sind schon im Vorfeld die Objektunterlagen bei verschiedenen Ämter einzuholen, sofern diese nicht vorliegen oder veraltet sind. Hierbei handelt es sich um: - aktueller Grundbuchauszug - Grundrisse - Schnitt - Lageplan - Wohnflächenberechnung - Energieausweis - Grundbesitzabgaben - Heizkostenabrechnung Teilweise bietet es sich an kleinere Reparaturen o. ä. durchzuführen, um das Gesamterscheinungsbild aufzuwerten. Auch Kleinigkeiten wie bspw. ein gemähter Rasen, ein aufgeräumtes Haus oder persönliche Dinge aus den Räumlichkeiten zu entfernen wirkt sich positiv auf die Kaufentscheidung aus. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an!
von Thomas Lebendig 16 Jan., 2020
Die Antwort ist fürs Erste einfach! Wenn Sie viel Zeit und Lust darauf haben, definitiv nein! Sie können sich selber einlesen, aneignen und sich kümmern... Hausverwaltung ist oftmals kein Hexenwerk, aber man sollte nicht blauäugig oder ohne Wissen seine Immobilie verwalten. Ohne sich informiert zu haben, weiß man einfach nicht wie Nebenkosten rechtssicher abzurechnen sind, geschweige denn wie sie überhaupt umzulegen sind bzw. abzurechnen sind. Dies ist nur ein kleines Beispiel. Oft ist die Materie gar nicht so komplex bzw. besteht natürlich auch ein Unterschied darin, ob ich ggf. nur eine Wohnung besitze oder gleich ein Mehrfamilienhaus oder ob es sich wie in diesen Immobilienarten um die Mietverwaltung handelt oder um eine Wohnungseigentumsverwaltung, wenn Sie mit einer Wohnung Miteigentümer sind und die Gemeinschaftsflächen verwalten möchten. Meist jedoch ist das Thema zumindest zeitaufwendig wenn es um die Suche nach neuen adäquaten Mietern geht und immer und immer wieder Interessenten einfach nicht zu der bestehenden Mieterschaft passen oder Sie versetzt werden. Es gibt wie immer im Leben gute und schlechte Phasen. Es gibt Zeiträume, da läuft einfach alles und man hört bzw. sieht nichts oder halt im besten Fall die monatlich pünktlich eintrudelnden Mieteingänge auf Ihrem Bankkonto. Aber dann kommen auch Zeiten (teilweise sind es auch Objekte, die einen einfach immer auf "trab" halten), in denen man ziemlich beschäftigt wird mit Mahnschreiben und auch dazugehörigen Telefonaten oder persönlichen Besuchen, um mal nach der aktuellen Mietzahlungsmoral zu fragen. Es kommt auch hin und wieder mal zu Schäden, die abgewickelt werden müssen. Da wird der Schaden dann vorerst von Ihnen begutachtet, um zu sehen was passiert ist / welcher Handwerker zu beauftragen ist oder ob es sich ggf. sogar um einen Schaden handelt, den der Mieter verursacht hat und von ihm zum Tragen ist. Ist der Schaden von Ihnen zu regulieren, wird geprüft ob im besten Fall die Versicherung den Schaden reguliert. Darauf folgen wieder Ortstermine, ggf. mit der Versicherung, aber in jedem Fall mit einem zuständigen Handwerker (davon ausgehend, dass Sie keiner sind). Mit Ankunft des Angebotes wird je nach Höhe klar, dass vllt. besser noch ein zweites / drittes Angebot eingeholt werden sollte. So zieht sich der Zeitaufwand weiter, bis der Schaden behoben wurde und eine Schlussbesichtigung stattgefunden hat. Dies soll Ihnen nur helfen, um selber einschätzen zu können ob Sie eine Hausverwaltung benötigen. Fakt ist, auch wenn alles nach Plan läuft, gibt es Monat für Monat fixe To do´s, die abgearbeitet werden müssen: - Mieteingänge überprüfen / ggf. Mahnschreiben verfassen - Rechnungen ausgleichen - prüfen ob alle Zahlungsabgänge ordnungsgemäß erfolgt sind - ggf. Mieterbeschwerden bearbeiten Arbeiten die regelmäßig anfallen: - Mieterhöhungen durchführen - Nebenkosten abrechnen - Heizungs- und ggf. Aufzugswartung durchführen lassen - Zähler eichen lassen - Zählerstände ablesen - ggf. Legionellenprüfung - ggf. Hausflurreinigung überprüfen - ggf. Schneedienstbeseitigung überprüfen - ggf. Gärtnerarbeiten überprüfen vielleicht habe ich das eine oder andere sogar vergessen aufzuführen. Anhand dieser Auflistung wird jedoch deutlich, womit man sich bei der Immobilienverwaltung beschäftigt. Haben Sie Fragen bei Ihrer Immobilienverwaltung? Dann kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter!
von Thomas Lebendig 16 Jan., 2020
Es gibt unterschiedliche Gründe, weshalb man gerne wissen möchte, was das eigene Grundstück eigentlich für einen Wert hat. Ein unbebautes Grundstück zu bewerte ist lange nicht so komplex, wie ein bebautes. Das Onlineportal boris.nrw.de bietet dafür die m²- Grundstückspreise in NRW, die durch Gutachterausschüsse festgelegt wurden. Unter der Rubrik Bodenrichtwerte kann man seine Adresse eingeben. Es öffnet sich eine Karte mit dem Auszug der angegebenen Adresse und umrahmten Feldern, in denen jeweils eine Zahl bzw. der m² Grundstückswert angegeben ist. Dieser Wert wird mit Ihrer Grundstücksgröße multipliziert, sodass Sie auf Ihren Grundstückswert kommen. Ihre Grundstücksgröße können Sie dem Grundbuch entnehmen. Das Grundbuch teilt sich auf in das Bestandsverzeichnis, Abteilung I, II und III. Die Grundstückgröße ist im Bestandsverzeichnis eingetragen. Sollten Sie keinen Grundbuchauszug vorliegen haben, können Sie sich als Eigentümer beim Grundbuchamt (meist ist dieses im örtlichen Amtsgericht) der Stadt, in der das Grundstück liegt abholen. Der Gutachterausschuss hat nicht bei allen Straßen die Werte angegebenen. Ist Ihr Grundstück unter diesen? Kontaktieren Sie uns gerne und wir helfen Ihnen den richtigen Wert zu ermitteln.
von Thomas Lebendig 16 Jan., 2020
In meinem letzten Artikel habe ich unter anderem aufgezeigt wie aufwendig Immobilienverwaltung sein kann, vor allem wenn mal ein Schaden zu dem daily business dazukommt. Der Mieter ruft an, dass im Bad alles unter Wasser steht und er sich nicht erklären kann, woher das Wasser kommt. Wenn man erkennen kann, dass das Wasser akut weiter läuft / ansteigt, oder es sich nicht nur um eine kleine Pfütze handelt, sollte dem Mieter in jedem Fall geraten werden, vorerst keine Toilettenspülung oder sonstiges Frischwasser zu nutzen, bevor die Schadensursache geklärt ist. Je nach Wassermassen sollte in jedem Fall auch der Frischwasserhaupthahn vorerst verriegelt werden. Am Telefon kann man schon einiges klären, auch ob es eine Waschmaschine gibt, die vllt. kurz zuvor lief und nur bspw. der Schlauch geplatzt ist oder nicht richtig montiert wurde. Sollte telefonisch nicht klärbar sein, woher der Schaden stammt, ist anzuraten sich selbst ein Bild vor Ort zu machen. Am besten mit Hinzuziehung eines Fachmannes. Handelt es sich um einen Rohrbruch, kann eine Leckortungsfirma mit Hilfe einer Kamera feststellen, wo ein Loch in der Leitung ist. Der Vorteil besteht darin, dass nicht großflächig Wände aufgerissen werden müssen, um das Rohr zu reparieren. Nach dieser Feststellung wird eine Sanitärfirma beauftragt, die dann den Rohrabschnitt austauscht. Je nach Versicherungsumfang wird der Schaden von dieser übernommen, sodass die Versicherung unverzüglich darüber zu informieren ist. In der Regel muss diese mit Bildmaterial versorgt werden. Nach Freigabe der vorgelegten Angebote kann die Sanitärfirma mit Ihren Arbeiten beginnen. Mit Fertigstellung ist es nicht unüblich, dass auch die Versicherung durch Hinzuziehung eines Fachmannes die Schadensbehebung begutachten möchte. Wird hier alles abgesegnet? Sprich, wurden die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt? Dann kann der Schaden durch die Versicherung entweder direkt mit der Fachfirma reguliert werden, oder mit Ihnen. In diesem Fall würden Sie die Rechnungen begleichen. Haben Sie einen Schaden am Objekt und können sich nicht selber um die Organisation kümmern? Wir helfen gerne! Kontaktieren Sie uns einfach!
von Thomas Lebendig 16 Jan., 2020
Durch Werbeflächenvermietung bspw. an der Fassade eines Objektes können weitere lukrative Mieteinnahmen und passives Eigenkapital bspw. für die Abzahlung eines Kredits erzielt werden. Die Frequenz muss natürlich stimmen! Es bringt nichts seine Werbeflächen an einer nicht viel befahrenen Straße o. ä. zu vermieten. Zum einen würde man dann wenig Abnehmer / Mieter finden, aber auch wenig Geld für ggf. viel Fläche erhalten. Um einen möglichst hohen Preis zu erzielen, bietet es sich an, die Frequenz messen zu können, um zum einen, einen potentiellen Mieter zu finden und ihm die Fläche dann auch schmackhaft machen zu können. Eine Fläche, an der täglich Straßenbahnen bspw. vorbeifahren, bei denen werden dann die Menschen vorgetragen, die täglich diese Strecke mit der Bahn nutzen. An einer großen Kreuzung wäre es die Anzahl der Autos. Entsprechend sind zum einen die demographischen Daten, aber auch die Größe der zu vermietenden Fläche die wichtigsten Faktoren um den Preis zu verhandeln. Flächen auf dem Weg zu Schulen / Supermärkten bspw. geben die Zielgruppe des Mieters und ihren Produkten vor. die drei größten Faktoren sind somit: - Lage - Größe der Fläche - Zielgruppe Oftmals werden diese Flächen von Agenturen gemietet, die diese Flächen mit Werbung bespielen. Die eigentlichen Mieter (bspw. eine große Supermarktkette) sind somit die Kunden der Agenturen und die Agentur hat den Mietvertrag mit den Vermietern der Flächen. Nicht zu Letzt darf nicht unerwähnt bleiben, dass das Objekt durch die weiteren Mieteinnahmen auch eine entsprechende Wertsteigerung hat. Zumindest wenn es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt und der Wert mit dem Ertragswertverfahren ermittelt wird, bei dem vor allem die Mieteinnahmen als Grundlage dienen.
von Thomas Lebendig 16 Jan., 2020
ob für seine persönlichen Bedürfnisse oder im Rahmen eines Verkaufs. Es gibt immer Momente im Leben, in denen man seine Immobilie mal wieder pimpen sollte. Und wenn es nur für die Aufwertung des äußeren Erscheinungsbildes ist und Eigentümer sich daran erfreut, wenn er nach Hause kommt. 1. Fassadenreinigung: Die Fassadenreinigung bedarf keiner Fachfirma und ist allein damit eine kostengünstige Alternative, die das Objekt in Kürze wieder erstrahlen lässt. Es werden lediglich Wasser und ein Hochdruckreiniger benötigt und schon kann die Reinigung beginnen. Oftmals sieht man den Dreck gar nicht auf Anhieb, sondern erst mit Beginn der Reinigung, da sich auf das Objekt gerne mal ein "grauer Schleier" legt. Umso größer ist die Überraschung, wenn die Fassade wieder strahlt. 2. Fassadenfarbe: Leider reicht nicht immer eine Reinigung aus. Zum Beispiel wenn die alte Farbe bereits rissig ist oder sogar abplatzt. Es gibt auch Farben, die den Wert des Gebäudes mindern. Hierzu gehören Farben die grell und außergewöhnlich sind und absolut nicht den Geschmack der Mehrheit entsprechen. Bei einem Verkauf sollte an dieser Stelle investiert werden, da sich das Objekt mit einem neuen Anstrich direkt von einer anderen Seite präsentieren kann. Auch hier können Kosten eingespart werden, wenn der Anstrich selbst durchgeführt wird. Dann fallen lediglich die Materialkosten und ggf. die Leihgebühr eines Gerüstes an. 3. gepflegter Vorgarten: hier ist es ähnlich, wie mit der Fassade. Ist der Vorgarten aufgeräumt und gepflegt, wirkt das Objekt direkt viel positiver. Mit einigen wenigen Handgriffen lässt sich Wildwuchs und Unkraut entfernen. Werden noch die Äste gestutzt und ein ggf. vorhandener Rasen gemäht wirken auch in die Jahre gekommene Objekte freundlich und einladend. Gerade in einer Verkaufsphase sollte darauf geachtet werden, dass der Vorgarten regelmäßig gepflegt wird, damit sich die zukünftigen Käufer direkt beim Betreten eingeladen fühlen. 4. Carport errichten: Zu einem unserer wichtigsten Güter gehört auch das Auto, das gerne geschützt stehen soll. Garagen sind immer noch recht teuer, sodass fürs Erste auch ein Carport reicht. Bei starkem Wind und umliegendem Baumbestand, wird das Auto von herabfliegenden Ästen, Baumfrüchten oder umstürzenden Bäumen geschützt. Im Winter erfreut es den Besitzer, wenn das lästige Eiskratzen entfällt. Ist ein Carport vorhanden, Steigt auch der Wert der Immobilie. Zudem gehört ein Carport zu den Pro-Argumenten bei der Kaufentscheidung. 5. Innentüren und Rahmen überarbeiten: Gerade bei außergewöhnlichen oder alten Innentüren kann die Aufbereitung einen tollen neuen Look hervorrufen und positiv ins Auge fallen. Die alte Farbe kann mit Beize entfernt werden. Die Rahmen müssen einmal abgeschliffen werden und können dann mit Pinsel und Rolle frisch gestrichen werden. Werden dann noch die Beschläge erneuert, steht einem kurzfristigen Verkauf nichts mehr im Wege. Sie sind gerade dabei Ihre Immobilie zu verkaufen oder möchten Ihre selbst bewohnte Immobilie pimpen? Kontaktieren Sie uns gerne und stellen Sie uns Ihre Fragen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
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